DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung

DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung

Die neue Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Ab 25. Mai gilt die Datenschutz-Grundverordnung endgültig, weil die jahrelange Übergangsfrist nun zu Ende ist. Das Regelwerk der Europäischen Union trifft prinzipiell für alle Fälle zu, in denen persönliche Daten und Informationen über einzelne Menschen verarbeitet werden. Das schließt die Sammlung solcher Daten, ihre Speicherung, Auswertung, Weitergabe und Veröffentlichung ein.

Transparenz ist eines der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzrechts. Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die betroffenen Personen ausreichend informiert sind und werden. Die Rechte der Betroffenen einer Verarbeitung personenbezogener Daten haben nunmehr durch die DSGVO grundsätzlich stärkere Rechte, die gemäß Artikel 12 bis 22 DSGVO gegenüber der verarbeitenden Stelle geltend gemacht werden können. In diesem Zuge wurden die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 verstärkt.

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Wir möchten hierzu auf einige interessante Informationen hinweisen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-386_de.htm
https://ec.europa.eu/commission/priorities/justice-and-fundamental-rights/data-protection/2018-reform-eu-data-protection-rules_de

PS:
Angela Merkel nennt manches an der Datenschutzgrundverordnung eine Überforderung und möchte sich noch einmal mit dem zuständigen Innenminister Horst Seehofer über die Umsetzung der DSGVO in Deutschland beraten. Was das konkret heißt, bleibt jedoch unklar.
Wir bleiben dran und werden weiter informieren.

PS2:
Der Mythos um die Fotografien In den vergangenen Monaten hieß es oft, dass auch Fotos, welche digital veröffentlicht werden, von der DSVGO betroffen sind. Man benötigt angeblich die schriftliche Einwilligung aller abgebildeten Personen geben lassen. Das stimmt jedoch (zum glück so) nicht. Fotografien fallen auch weiterhin unter die Kunst-, Presse- oder Meinungsfreiheit. Daran wird sich also nichts ändern. Es obliegt den Mitgliedsstaaten diese Grundrechte mit dem Datenschutz in Einklang zu bringen. Somit sind auch Journalisten von der DSGVO ausgenommen. Hier gilt in Deutschland auch weiterhin der Rundfunksstaatsvertrag. Findet die Datenverarbeitung innerhalb journalistischer Absichten statt, müssen sich die Journalisten lediglich an die Datensicherheit halten.